Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Kranich GmbH (B2B, Landmaschinenhandel & Service)
§ 1 Geltungsbereich – Textform
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Kranich GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder auf Rechnung öffentlich‑rechtlicher Sondervermögen innerhalb Deutschlands (nachfolgend „Kunde“). (2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt. (3) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 2 Vertragsschluss – Produktangaben
(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot dar, das der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. (2) Technische Änderungen sowie handelsübliche Abweichungen, insbesondere in Bezug auf Maße, Gewichte, Leistungsdaten und Ausführungen, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. (3) Angaben zu Produkten, insbesondere in Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Unterlagen, stellen keine Garantie im Rechtssinne dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet. (4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW, Incoterms® 2020). (5) Der Verkäufer ist zur Leistung nur verpflichtet, soweit er selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt), sofern ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde und die Nichtbelieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Frachtkosten
(1) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten. (2) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt, sofern sämtliche fälligen Forderungen ausgeglichen sind. (3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. (4) Bei Anlieferung durch Werksfahrzeuge wird eine Frachtpauschale in Höhe von 3 % des Warenwertes berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Übersteigen die tatsächlich anfallenden Fracht-, Logistik- oder Nebenkosten – insbesondere aufgrund von Sperrgut, Sondertransporten, Inselzuschlägen, Maut oder vergleichbaren Umständen – die vereinbarte Pauschale, ist der Verkäufer berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten zusätzlich oder anstelle der Pauschale zu berechnen. (5) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Lieferung – Lieferzeit – Höhere Gewalt
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. (2) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. (3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. (4) Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Streiks, Betriebsstörungen, Lieferkettenprobleme, Rohstoff- oder Energiemangel sowie behördliche Maßnahmen, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
§ 5 Gefahrübergang – Versand
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 6 Mängel – Untersuchungs- und Rügepflicht – Verjährung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel gemäß § 377 HGB unverzüglich anzuzeigen. (2) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen vorgesehen sind.
§ 7 Haftung
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Verkäufers der Höhe nach auf den Nettowert des jeweiligen Liefervertrages begrenzt. (4) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Ernteausfälle, Betriebsunterbrechungen, Stillstandskosten sowie Nutzungsausfälle. (5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 8 Einsatz, Eignung und Bedienung
(1) Die Auswahl und Eignung der gelieferten Maschinen und Geräte für den vorgesehenen Einsatzzweck liegt allein in der Verantwortung des Kunden. (2) Eine Haftung für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung, ungeeignete Einsatzbedingungen oder Bedienfehler zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. (3) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Wartungs-, Pflege- und Bedienvorgaben einzuhalten.
§ 9 Ersatzteile
(1) Lieferzeiten für Ersatzteile sind grundsätzlich unverbindlich. (2) Eine Haftung für Schäden, die aus einer verzögerten Lieferung von Ersatzteilen resultieren, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 10 Garantie / Hersteller
(1) Etwaige Garantien richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers. (2) Eigene Garantiezusagen des Verkäufers bestehen nur, sofern diese ausdrücklich und in Textform abgegeben wurden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Verkäufers. (2) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab.
§ 12 Service- und Montageleistungen
(1) Service-, Montage- und Inbetriebnahmeleistungen werden gesondert berechnet. (2) Fahrtzeiten sowie Rüstzeiten gelten als Arbeitszeit. (3) Verzögerungen, die aus der Sphäre des Kunden resultieren, gehen zu dessen Lasten.
§ 13 Gebrauchtmaschinen und Verschleißteile
(1) Gebrauchte Maschinen werden unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit gesetzlich zulässig. (2) Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Mangel auf gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen ist.
§ 14 Feldprobe (Hof- und Feldeinsatz)
(1) Die Gewährung eines Hof- bzw. Feldprobeeinsatzes setzt grundsätzlich den Abschluss eines rechtswirksamen Kaufvertrages voraus. Die Durchführung der Feldprobe steht zudem unter dem Vorbehalt der Zustimmung des jeweiligen Herstellerwerks. (2) Die Anlieferung des Gerätes erfolgt nach den in diesen AGB vereinbarten Lieferbedingungen. Mit Übergabe geht die Gefahr gemäß § 5 auf den Kunden über. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Feldprobe innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt des Gerätes durchzuführen. Während der Saison hat die Erprobung unverzüglich zu erfolgen, sofern kein abweichender Termin ausdrücklich vereinbart wurde. (4) Die Dauer der Feldprobe ist grundsätzlich auf einen Arbeitstag begrenzt. Eine längere Nutzung gilt als konkludente Abnahme des Gerätes, es sei denn, es wurde zuvor schriftlich etwas anderes vereinbart. (5) Der Verkäufer sowie das Herstellerwerk oder deren Beauftragte sind berechtigt, den Einsatz der Maschine während der Feldprobe zu begleiten und zu überwachen. (6) Zeigt das Gerät während der Feldprobe eine einwandfreie Funktion, ist der Kunde verpflichtet, das Gerät abzunehmen. In diesem Fall erfolgt die endgültige Rechnungsstellung gemäß den vertraglich vereinbarten Bedingungen. (7) Der Kunde ist nur dann zur Rückgabe des Gerätes berechtigt, wenn er nachweist, dass eine ordnungsgemäße und vertragsgemäße Funktion trotz sachgerechter Nutzung nicht möglich war. (8) Im Falle einer berechtigten Rückgabe ist das Gerät unverzüglich, vollständig gereinigt und frachtfrei an den Verkäufer oder an eine vom Verkäufer benannte Adresse zurückzusenden. (9) Abnutzungs- und Aufbereitungskosten, die über eine übliche eintägige Nutzung hinausgehen, gehen zu Lasten des Kunden. (10) Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abschluss der Feldprobe, gilt das Gerät als abgenommen und wird entsprechend den vereinbarten Konditionen in Rechnung gestellt. (11) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des erstmaligen Probeeinsatzes.
§ 15 Erfüllungsort – Gerichtsstand – anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – sofern der Kunde Kaufmann ist – der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: 2026 – Kranich GmbH
Hinweis zu Zahlungs- und Inkassokosten
Der Kunde hat im Falle des Zahlungsverzugs sämtliche zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, insbesondere Inkasso-, Mahn- und Rechtsanwaltskosten, zu tragen, soweit diese gesetzlich erstattungsfähig sind.
