Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH – SCHRIFTFORM

Wir beliefern ausschließlich Unternehmer i.S.v. § 14 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder auf Rechnung öffentlich‑rechtlicher Sondervermögen innerhalb Deutschlands. Für alle Rechtsgeschäfte gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Eine Änderung dieser Bestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

Der Kunde gibt auf Grundlage unseres geltenden Produktkataloges uns gegenüber ein Angebot ab. Dieses Angebot können wir innerhalb von 14 Tagen annehmen; wir sind hierzu indes nicht verpflichtet. Eine Annahme des Angebots kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Auslieferung der Ware und deren vorbehaltslose Annahme durch den Kunden zustande. Wünscht der Kunde, dass die Ware direkt ab Lieferwerk an ihn versandt wird, so bedarf die Berücksichtigung dieses Wunsches der vorherigen schriftlichen Bestätigung durch uns. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die besonderen Lieferbedingungen des Werkes in den Kaufvertrag einbezogen werden. Unsere Produktbeschreibungen stellen keine Garantien dar. Gewicht, Maß und sonstige Angaben sowie Ablichtungen sind lediglich annähernd und gelten als nicht verbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt, soweit eine Lieferung nicht ab Werk erfolgt, unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir ein (kongruentes) Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Der Kunde wird über eine etwaige Nichtverfügbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistung durch uns unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet oder kann auf Wunsch mit einer anderen Bestellung verrechnet werden.

§ 3 PREISE – AUFRECHNUNG – MINDESTBESTELLWERT

Die Preise umfassen nicht die Verpackung oder Versandkosten, welche gesondert in Rechnung gestellt werden. Bei Anlieferung durch Werksfahrzeuge berechnen wir dem Kunden einen Frachtkostenanteil in Höhe von 3 % des Warenwertes, soweit etwas anderes nicht vereinbart ist. Auf Wunsch des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden Die insoweit anfallenden Kosten werden dem Kunden mit Auslieferung der Ware in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Bei Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Der Skontoabzug wird nur innerhalb der Skontofrist anerkannt. Der Kunde kann uns einen Abbuchungsauftrag erteilen. Der Rechnungsbetrag wird dann frühestens am 10. Tag nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto abgebucht. Die Rabattierung von Einkaufspreisen bedarf der schriftlichen Bestätigung durch uns. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten bei der Einlösung von Schecks trägt der Kunde. Der Mindestbestellwert beträgt 15,00 E zzgl. MwSt.

§ 4 LIEFERZEIT

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 GEFAHRÜBERGANG – VERPACKUNGSKOSTEN

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Eine Versendung der Ware erfolgt auf Verlangen des Kunden. Wünscht der Kunde eine Versendung, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware auf unsere nachfolgende Weisung vom Werk an einen Spediteur, einen Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde.

§ 6 MÄNGELHAFTUNG – VERJÄHRUNG

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. In der Höhe sind die von uns zur Mangelbeseitigung zu tragenden Aufwendungen begrenzt auf die Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Als Verjährungsfrist für Mängelansprüche gelten 12 Monate als vereinbart, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 7 GESAMTHAFTUNG

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist ‑ ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ‑ ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT UND EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden ‑ abzüglich angemessener Verwertungskosten ‑ anzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs‑ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. Der Käufer hat die Ware unverzüglich an uns herauszugeben. Dabei ist ihm ein gegebenenfalls bereits entrichteter Kaufpreisanteil durch uns, unter Verrechnung der uns durch die Rücknahme der Ware entstehenden Kosten, zu erstatten. Verkauft der Kunde die Ware im ordentlichen Geschäftsgang, so tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura‑Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs­ oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Obrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Insoweit erfolgt eine Abtretung aller Rechte mit dem Rang vor dem Rest der Forderung. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 FELDPROBE

Für die Gewährung eines Hof‑ bzw. Feldprobeeinsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages Voraussetzung. Vom Herstellerwerk muss eine Bestätigung für die Hof‑ oder Feldprobe vorliegen. Die Anlieferung der Geräte erfolgt wie in den allgemeinen Verkaufs und Lieferungsbedingungen vereinbart. Das Gerät muss innerhalb von 14 Tagen nach seinem Empfang erprobt werden. In der Saison muss die Erprobung sofort erfolgen, falls nicht ein besonderer Termin vereinbart worden ist. Die Hof‑ bzw. Feldprobe darf nicht länger als einen Tag dauern. Der Einsatz der Maschine kann durch das Herstellerwerk oder einen Beauftragten überwacht werden. Bei einwandfreier Funktion ist der Empfänger verpflichtet, die Maschine zu übernehmen und es wird eine Festrechnung erstellt. Ein Gerät hat auch die Feldprobe bestanden, wenn es länger als einen Tag im Einsatz war. Der Empfänger ist berechtigt, das Gerät zurückzugeben, wenn er den Nachweis erbringt, dass eine einwandfreie Arbeit nicht möglich war. In diesem Fall ist die Maschine unverzüglich zu reinigen und frachtfrei an den Hersteller oder eine Versandanschrift, die ihm aufgegeben wird, zurückzusenden. Abnutzungs‑ und Auffrischungskosten gehen nach einer eintägigen Benutzung zu Lasten des Herstellers. Wird ein Gerät nicht innerhalb einer Woche nach Probezeit zurückgegeben, gilt es als übernommen und wird zu den vereinbarten Bedingungen in Rechnung gestellt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Probeeinsatzes.

§ 10 GERICHTSSTAND – ANZUWENDENDES RECHT – ERFÜLLUNGSORT

Als Gerichtsstand gilt das für unseren Geschäftssitz in Schacht‑Audorf zuständige Amtsgericht Rendsburg und Landgericht Kiel; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN‑Kaufrechts ist ausgeschlossen. So­fern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Schacht‑Audorf Erfüllungsort.

Schacht‑Audorf, den 1. Juni 2004